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Nachmarkierung notwendig

Hier wäre dringend eine Nachmarkierung notwendig. Und im Zuge dessen sollte der Radweg gleich rot eingefärbt werden, damit die Autos aus der Eidmattstr merken, dass hier tatsächlich ein Radweg durchgeht. Sie fahren nämlich oft bis an den Randstein, um dann eine Lücke im Verkehr abzuwarten Ich wurde auch schon mehrfach fast abgeschossen.

Erstellt am: 23.6.2025

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BeinaheunfallMarkierungKreuzung

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erdbeertorte

23.6.2025

Dieses halbe Velo Pikto ist schon fast ein Züri Klassiker.
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Stadt Zürich

Verifiziert

23.6.2025

Leiten wir gerne weiter. Eine Roteinfärbung ist aber sicher nicht möglich, weil es kein Radstreifen sondern eine Mischfläche ist.

Das Vorfahren bis zum Randstein ist übrigens korrekt. Der Randstein zur Strasse hin ersetzt bei Trottoirüberfahrten die Haifischzähne respektive die Haltelinie. Natürlich sollte das mit der nötigen Vorsicht geschehen.
Bearbeitet: 23.06.2025, 13:35:31
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lezurex

26.6.2025

Aber wenn ich bei einer Strasse ohne Trottoirüberfahrt keinen Vortritt habe und links abbiegen möchte, fahre ich doch auch nicht an die Mittellinie und blockiere damit den Verkehr von links und erzwinge mir damit den Vortritt? Ich warte, bis ich aus allen Richtungen freie Fahrt habe. Kreuzungen dürfen nicht blockiert werden. Warum soll das bei Trottoirs anders sein?

Mmn ist die Haltelinie VOR dem Trottoir, schliesslich hat der Verkehr auf dem Trottoir Vorrang. Wo ist das überhaupt so genau geregelt?
Bearbeitet: 26.06.2025, 06:03:24
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Stadt Zürich

Verifiziert

26.6.2025

Vor dem Trottoir braucht es keinen explizit signalisierten Vortrittsentzug und Haifischzähne, weil Fussgänger*innen und Benutzer von FäGs auf dem Trottoir sowieso Vortritt haben.
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1962/1364_1409_1420/de#art_41

Nach dem Trottoir braucht es keinen Vortrittsentzug, weil dieser Vortrittsentzug hier geregelt ist: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1962/1364_1409_1420/de#art_15
Sonst müsste bei jeder Garagenausfahrt etc. ein Vortrittsentzug verfügt, signalisiert und markiert werden.
Bearbeitet: 26.06.2025, 07:26:31
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lezurex

26.6.2025

Ja, das ist mir schon klar, ich meinte aber die "imaginäre" Haltelinie, von der ihr geschrieben habt. Wo ist definiert, ob diese hinter oder vor dem Trottoir ist?

Ich verstehe euren ersten Kommentar daher wie folgt: Wenn kein Veloverkehr kommt, darf vorgefahren und dort gewartet werden. Wenn während der Wartezeit wieder Veloverkehr kommt, haben die halt Pech gehabt und das Auto blockiert dann den Veloweg, erzwingt sich damit den Vortritt.

Meine Auslegung wäre aber, wie ich oben geschrieben habe: Das Auto hat vor dem Trottoir zu warten, bis alle Richtungen frei sind, Trottoir/Veloweg und Strasse, so wie man es bei einer normalen Kreuzung auch macht. Damit kommt es gar nicht erst zur Blockade. Ausnahme ist natürlich bei schlechter Sicht, wo man sich dann vorsichtig vortasten soll.
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Stadt Zürich

Verifiziert

26.6.2025

Da stellt sich dann eher die Frage, ob Velos auf dem Trottoir tatsächlich Vortritt haben. In Art 41 VRV werden nämlich nur Fussgänger*innen und FäG erwähnt.
Wollten wir im vorigen Post nicht erwähnen, weil wir da grad auch unsicher waren, was da die Rechtslage ist. Aber wir klären das ab, falls erwünscht.
(Vielleicht wollen wir das ja aber lieber gar nicht so genau wissen ...)

Dann noch eine praktische Überlegung: Mir persönlich ist es beinahe lieber, wenn ich wegen eines wartenden Autos auf dem Trottoir warten muss. Als von einem Autolenker, der zwei (oder mehr) MIV-Spuren, ein Tramtrassee und ein Trottoir im Blick haben muss, schliesslich doch übersehen werde.
Bearbeitet: 26.06.2025, 12:25:53
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lezurex

26.6.2025

Ich würde sagen, Art. 40 Abs. 4 und 5 VRV sagen das eigentlich relativ klar, wobei ich mir jetzt tatsächlich nicht ganz sicher bin, ob eine einfache Trottoirüberfahrt eine Verzweigung ist oder nicht. Das wisst ihr bestimmt besser.

Art. 1 Abs. 8 VRV definiert den Begriff "Verzweigung" zwar, aber die hilft mir auch nicht sonderlich weiter, es kann ja auch eine normale Quartierstrasse auf den Veloweg treffen: "Verzweigungen sind Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garage‑, Parkplatz‑, Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn gilt nicht als Verzweigung."

Art. 40 Abs. 4 VRV: "Ausserhalb von Verzweigungen, z.B. bei Einfahrten zu Liegenschaften, müssen Führer anderer Fahrzeuge beim Überqueren von Radwegen oder Radstreifen den Radfahrern den Vortritt lassen."
Art. 40 Abs. 5 VRV: "Verläuft ein Radweg in einem Abstand von nicht mehr als 2 m entlang einer Fahrbahn für den Motorfahrzeugverkehr, gelten bei Verzweigungen für die Radfahrer die gleichen Vortrittsregeln wie für die Fahrzeugführer der anliegenden Fahrbahn. (...)"
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