Velostreifen oder Parkplatz?

An dieser Stelle steht oft ein Wagen auf den Velostreifen. Das müsste gelöst werden, mit dem Velo ist es sehr gefährlich.

Erstellt am: 26.8.2025

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@Stadt "Für eine max. Viertelstunde ist das sogar legal, wenn anderweitig keine Möglichkeit für Warenumschlag besteht."

Wo steht das mit der Viertelstunde Warenumschlag festgeschrieben? Meines Wissens ist diese Begrenzung seit folgendem Urteil des Zürcher Obergerichts obsolet: https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/SU170031-O1.pdf

Und was bedeutet "wenn anderweitig keine Möglichkeit für Warenumschlag besteht"? Entscheidende Frage: wie gross ist die Distanz zwischen Halteplatz und Lieferort, welche als zumutbar gilt?

Es gibt nicht nur diese, sondern zahlreiche weitere ungeklärte Fragen, siehe auch die Kommentare von zh2000 und lezurex.

Ich würde mich sehr freuen, wenn ihr etwas Licht ins Dunkel bringen könnt! Danke!
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Siehe auch:
https://www.bikeable.ch/spots/13006
https://www.bikeable.ch/spots/12377
https://www.bikeable.ch/spots/10789
https://www.bikeable.ch/spots/7988
https://www.bikeable.ch/spots/7777
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https://www.bikeable.ch/spots/6343
https://www.bikeable.ch/spots/5726
https://www.bikeable.ch/spots/4790
Leider macht die Stadt gar nichts und ignoriert das Problem und das Risiko für Velofahrende. Wirklich schlimm, hat sich auch wieder heute morgen gezeigt...
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Dieser Kommentar wurde gelöscht
Gelöscht: 26.08.2025, 16:00:07
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Hier die Einschätzung von Pro Velo Zürich: https://www.provelozuerich.ch/magazin/velo-politik-bau/was-sagt-das-gesetz-zu-lieferwagen-auf-dem-velostreifen/ mit einen Zitat der Kantonspolizei:
"Fahrzeuge dürfen zum Güterumschlag auf der Strasse abgestellt werden, wenn sie nicht ausserhalb der Strasse oder abseits des Verkehrs halten können» (Art. 21 Abs. 2 VRV). An Stellen, wo sie dadurch den Verkehr gefährden könnten, sind Pannensignale oder Warnposten aufzustellen. Dabei sei die Ladetätigkeit aber ohne Verzug zu beenden"
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ich dachte es müsse aktiv Warenumgeschlagen werden (hier sieht man Niemand der aktiv ist) und nur wenn der Veloverkwhr nicht behindert wird. ist dies nicht so?
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Naja. Das Foto ist jetzt nicht das beste, was das Licht angeht. Wenn die Pallette mit den Waren ganz hinten an der Wand ist, dann erkennst du den Fahrer nicht auf dem Foto.

Es ist so, es muss aktiver Warenumschlag stattfinden, das heisst aber nicht das er sich nicht mit den Waren vom Fahrzeug entfernen darf, also mit die Palletten auch in den Laden ziehen darf.
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Für eine max. Viertelstunde ist das sogar legal, wenn anderweitig keine Möglichkeit für Warenumschlag besteht.
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Wer kontrolliert denn die Zeit? 🙃
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So abschliessend klar ist dies nicht:

Gemäss Art. 40 Abs. 3 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) dürfen mit einer unterbrochenen Linie abgegrenzte Radstreifen nur von anderen Fahrzeugen befahren werden, sofern dadurch der Fahrradverkehr nicht behindert wird. Dabei erscheint es aufgrund von Sinn und Zweck der entsprechenden Regelung naheliegend, dass dies für das Abstellen von Fahrzeugen auf Velostreifen umso mehr gelten muss, auch wenn in Art. 18 Abs. 2 VRV das freiwillige Halten auf Radstreifen nicht explizit aufgeführt wird.

Mich würde daher Wunder nehmen, mit welcher rechtlichen Begründung die Stadt Zürich diesbezüglich offenbar zu einer anderen Einschätzung gelangt. Meines Wissens existieren nämlich keinerlei Urteile, aus denen etwas anderes hervorgehen würde. Und solange dies der Fall ist, ist für mich unverständlich, weshalb eine Stadt, die zur Velostadt werden will, ohne Not eine derart autofreundliche Praxis anwendet.

Zudem liessen sich allfällige rechtliche Unklarheiten ohne Weiteres dadurch beheben, dass an solchen Stellen ein zusätzliches Halteverbot verfügt wird. Dann wäre die Rechtslage abschliessend klar und es bestünden keinerlei Zweifel mehr daran, dass auf den dortigen Velostreifen nicht angehalten werden darf.

Wobei wir dann aber wieder bei der fehlenden Durchsetzung durch die Stapo wären, was jedoch ein anderes Thema ist...
Bearbeitet: 27.08.2025, 08:15:30
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Halten auf dem Velostreifen ist in der Ordnungsbussenverordnung unter Position 222.2 explizit aufgeführt, macht 80 Franken, und zwar sofort, ohne Zeitverzögerung. Nimmt man 223 hinzu, wo nur von der Parkierung neben einem Velostreifen die Rede ist, ergibt sich, dass man NEBEN dem Velostreifen zu halten hat.

Ordnungsbussenverordnung: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2019/93/de

Die Stadt hat insofern Recht, dass gemäss Art. 21 Abs. 2 auch im Verkehr resp. auf der Strasse gehalten werden darf. Das heisst allerdings nicht, dass das implizite Halteverbot auf dem Velostreifen plötzlich wirkungslos wird.

Erwähnter Artikel im VRV: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1962/1364_1409_1420/de#art_21

Ich würde auch gerne wissen, wie die Stadt zu ihrem Schluss kommt.
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@lezurex: Danke für die Ergänzung mit der Ordnungsbussenverordnung. Dies war mir nicht bekannt und ist ein weiteres Argument gegen die Beurteilung der Stadt...

@Stadt: Könntet Ihr dies bitte intern abklären und uns hier eine rechtliche Begründung liefern. Die Stapo scheint ja offenbar auch dieser Meinung zu sein, was allenfalls ein Grund für die ständigen Blockaden der Velostreifen darstellt... https://www.bikeable.ch/spots/7805. Daher lohnt es sich, hier nachzuhaken...
Bearbeitet: 26.08.2025, 16:01:31
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Das Problem ist halt, das es zuwenige Ladeflächen gibt. Teilweise auch aus Platzgründen, besonders in den Quartierstrassen.
In Zürich fehlt ein Konzept. Zum Beispiel das Aufheben von Parkplätzen zugunsten von Lieferzonen.
Aber ganz ohne solches Szenen wird es in einer Stadt nicht gehen. Schon alleine wenn gezügelt werden muss und nein nicht vor jedem Wohaus gibt es Parkplätze die man dafür Reservieren kann.

Ich rege mich nicht über die Lieferfahrer auf, weil die bringen uns unsere Güter zu den Läden. (Ja auch zu den Veloläden ;-) )
Mich ärgert mehr die Stadt, das sie sich mit ihrer Interpretation der Regel es sich einfach macht.

Lieferzonen, wir brauchen Lieferzonen. Gegen aufheben von Autoparkplätzen zugunsten von Lieferzonen, können auch die Bürgerlichen nichts haben, hilft ja dem Gewerbe.

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